Allgemeine Geschäftsbedingungen FRIDIE

Allgemeine Geschäftsbedingungen FRIDIE

Stand Mai 2023

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber (nachfolgend Vertragspartner/Kunde genannt) widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt. Die AGB des Vertragspartners gelten hingegen nur, wenn die FRIDIE GmbH (nachstehend ,,FRIDIE” genannt) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen FRIDIE und dem Vertragspartner.
(3) Vertragsgegenstand sind Werk- oder Dienstverträge. Als Vertragsbestandteile gelten die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, das Angebot von FRIDIE sowie Bestimmungen des BGB.
(4) In allen Verträgen sind Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und FRIDIE zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines der in der Folge näher bezeichneten Verträge zu qualifizieren ist, kann allein durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.
(2) Alle Angebote von FRIDIE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Auftragserteilung durch den Kunden sowie die Auftragsbestätigung durch FRIDIE bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
(3) Das Schweigen von FRIDIE auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

§ 3 Leistungserbringung/Lieferung, Gefahrenübergang, Haftung
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem unterschriebenen Vertrag.
(2) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von FRIDIE angegebene Lieferzeit beginnt erst ab Auftragsannahme. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen, rechtzeitige Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften, Unterrichtung über Vorgänge, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können) ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
(3) Nachträglichen Änderungen des Auftrages durch den Vertragspartner berechtigen FRIDIE vom Auftrag zurücktreten, wenn sich ein Festhalten an der angebotenen Leistung als nicht mehr zumutbar erweist.
(4) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die FRIDIE zur Erbringungen der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen erstellt, bleiben Eigentum von FRIDIE. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Ebenso ist FRIDIE nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(5) Unverzüglich nach Erhalt eines jeden Leistungs- oder Teilleistungsergebnisses hat der Vertragspartner die Leistung von FRIDIE zu untersuchen und sich dabei zeigende Mängel FRIDIE innerhalb von zehn Tagen nach Inbetriebnahme in Textform anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt die Leistung im Hinblick auf alle bei einer Untersuchung erkennbaren Mängel als abgenommen und genehmigt.
(6) Im Falle von Werk- und Dienstverträgen ist die vertragliche Gewährleistung auf den im Angebot definierten Leistungszeitraum und die genannten Betriebssystemversionen sowie Gerätetypen beschränkt.
(7) Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Alle Erweiterungen oder Änderungen der Werke durch den Auftraggeber führen zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte.
(8) Hat der Auftraggeber die Leistung schriftlich oder stillschweigend innerhalb von zehn Tagen abgenommen, trifft den Auftraggeber die Beweislast für eventuelle Mängel und damit verbundene Kosten.
(9) Bei Auslieferung von Leistung oder Waren geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Leistung/Ware die Firma FRIDIE verlässt, im Falle einer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft.
(10)§ 3.9 gilt auch dann, wenn eine Montage oder Installation der Leistung/Ware beim Kunden durch FRIDIE erfolgt, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer-, Montage- und lnstallationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes über. Verzögert sich die Abnahme in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
(11) FRIDIE übernimmt keine Garantie für Individual- und Sonderentwicklungen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 4 Preise und Zahlungskonditionen
(1) Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 1O Werktage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(2) Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise, welche die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese hat der Vertragspartner zusätzlich zu entrichten.
(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten, werden dem Auftraggeber berechnet.
(4) Die Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu begleichen.
(5) FRIDIE behalt sich das Recht der Erstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen vor. Dies gilt insbesondere in Fällen mehrmonatiger Projektlaufzeit für die Forderung durchschnittlicher, monatlicher Teilzahlungsbeträge bzw. Monatsrechnungen. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ist FRIDIE berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
30 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung
40 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Projektbeginn
30 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Projektabschluss
(6) Gerät der Kunde mit einer Vorschuss-Zahlung in Verzug, ist FRIDIE nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 5 Mietbedingungen
(1) Mietgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte.
(2) Die Mietzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung gesondert vereinbarten Tag des Aufbaus/der Installation der Mietgegenstände auf der Messe/Veranstaltung bzw. der Abholung/des Versands der Mietgegenstände aus dem Bestand von FRIDIE und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände an FRIDIE bzw. des Abbaus/der Deinstallation der Mietgegenstände auf der Messe/Veranstaltung.
(3) Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere die Anlieferung, die Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt und aufgrund besonderer Vereinbarung in der Auftragsbestätigung.
(4) FRIDIE haftet nicht auf Schadenersatz wegen eines Mangels am Mietgegenstand oder wegen Verzuges bei der Beseitigung eines Mangels, wenn der Mangel von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
(5) Der Mieter ist FRIDIE für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung nach Gefahrübergang trägt der Mieter.
(6) Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter den aktuellen Wiederbeschaffungswert der gemieteten Geräte zu ersetzen.

§ 6 Urheber-und Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen von FRIDIE, insbesondere urheberrechtliche Nutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte verbleiben auch nach Aushändigung der Leistungsergebnisse an den Vertragspartner bei FRIDIE, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich übertragen und vergütet worden.
(2) Eigentumsrechte an Quellcodes können nur vertraglich überlassen werden und verbleiben bis zur ausdrücklichen schriftlichen Übertragung und Vergütung bei FRIDIE.
(3) Im Falle der Übertragung von Rechten, insbesondere von Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, richtet sich der Umfang der Rechtsübertragung ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach dem für FRIDIE erkennbaren Vertragszweck. Im Zweifel werden stets nicht ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich auf den Vertragszweck beschränkte Rechte übertragen. Sämtliche Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des gesamten Auftrages auf den Vertragspartner über.
(4) Weder Vorarbeiten noch die Leistungsergebnisse dürfen ohne Einwilligung von FRIDIE verändert werden.

§ 7 Ausschluss geringfügiger Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 8 Nacherfüllung
(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall FRIDIE zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Ort der Nacherfüllung sind die Betriebsgebäude der Firma FRIDIE. Sollten zur Nacherfüllung notwendige Geräte oder Leistungen notwendig sein, sind diese vom Kunden zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Haftung
(1) FRIDIE haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von FRIDIE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von FRIDIE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch in Fällen grober Fahrlässigkeit, wenn keine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
(2) Die Haftung von FRIDIE nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt von den Regelungen des Abs. 1 dieses Paragrafen unberührt.

§ 10 Verzug/Unmöglichkeit
(1) FRIDIE haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von FRIDIE oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von FRIDIE ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von FRIDIE zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer von FRIDIE gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist FRIDIE berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 11 Vertragsdauer und Verjährung
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden lndividualvereinbarung beläuft sich die Dauer von Verträgen, die nicht ihrem Wesen nach auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Leistung gerichtet sind, auf unbestimmte Zeit. Solche Verträge können von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vertrauensstellung gemäß § 627 BGB wird ausgeschlossen. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, wird das Recht des Vertragspartners zur Kündigung nach § 649 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise eingeschränkt, dass zur Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss.
(3) Ein wichtiger Kündigungsgrund ist insbesondere die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Einstellungen der Leistungen. Als weitere wichtige Gründe kommen insbesondere erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht, und Leistungsverzug in Betracht.
(4) Sonstige Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben von den Regelungen des vorstehenden Absatzes unberührt.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Rechte Dritter
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Patenten, Lizenzen, Urheber -oder sonstigen Schutzrechten sind.
(2) Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten deren Schutz oder andere Rechte verletzen, wird der Lieferant FRIDIE umfassend von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und FRIDIE alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen erstatten.

§ 13 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vertrages sowie das Schriftformerfordernis.

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz von FRIDIE.
(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht als vereinbart.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese AGB bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam.